In der folgenden Datenbank haben wir relevante Informationen zum Thema "Rechtsprechung zur Betriebsratswahl" aufgeführt. Nutzen Sie einfach die Suchfunktion! Wir sind offen für Anmerkungen, sollten Stichpunkte fehlen.
Leiharbeitnehmer zählen bei Betriebsratsgröße mit | |
BAG, Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11 Weiterlesen ... |
Leiharbeitnehmer dürfen aktiv wählen | |
BAG, Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11 Weiterlesen ... |
Betriebsratsgröße : Berechnung - Tagesaushilfen | |
BAG Beschluss vom 7.5.2008, 7 ABR 17/07 Weiterlesen ... |
[19] aa) Die befristeten Tagesaushilfen stehen nicht bereits auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen in dauerhaften Arbeitsverhältnissen zu der Arbeitgeberin. Die Rahmenvereinbarung als solche schafft noch keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der Arbeitgeberin und der jeweiligen Tagesaushilfe. (...) Danach wird die Arbeitgeberin, sofern die Arbeitskraft der Aushilfe benötigt wird, ein Angebot auf Beschäftigung abgeben, das durch die verbindliche Zusage, die Arbeitsleistung an dem betreffenden Tag zu erbringen, angenommen werden kann. Mit der Annahme kommt nach § 2 Satz 3, 4 der Rahmenvereinbarung ein Arbeitsvertrag zustande, der für den jeweiligen Einsatzzeitraum befristet wird. Nach § 2 Satz 5, 7 der Rahmenvereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe oder Annahme eines Vertragsangebots. Durch die Rahmenvereinbarung wird daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, was für den Abschluss eines Arbeitsvertrags erforderlich wäre. Es werden nur die Modalitäten für den künftigen Abschluss befristeter Aushilfsarbeitsverträge festgelegt. Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst zustande, wenn entsprechend der Rahmenvereinbarung ein befristeter Aushilfsarbeitsvertrag abgeschlossen wird. Eine arbeitsvertragliche Bindung zwischen der Arbeitgeberin und einer Tagesaushilfe besteht daher nur für die Dauer des einzelnen befristeten Arbeitsvertrags. Nur während dieser Zeit ist die Tagesaushilfe in die betriebliche Organisation eingegliedert.
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tagesaushilfen in Wahrheit um teilzeitbeschäftigte (Abruf-)Kräfte handelt, die auf der Grundlage bereits abgeschlossener Arbeitsverträge bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesem Fall bestünde trotz einer möglicherweise geringfügigen Beschäftigung eine dauerhafte, nicht nur für einen einzelnen Arbeitstag begründete arbeitsvertragliche Bindung mit einer entsprechenden Eingliederung in die betriebliche Organisation mit der Folge, dass es sich um betriebsangehörige Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG handelte. Ein geringfügiger Einsatz spricht nicht gegen die nach § 9 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation (…) (vgl. RN 19)
[22] cc) Der Wahlvorstand durfte auch nicht deshalb sämtliche 103 befristeten Tagesaushilfen bei der für die Betriebsratsgröße nach §9 BetrVG maßgeblichen regelmäßigen Arbeitnehmerzahl berücksichtigen, weil die Arbeitgeberin mit diesen Personen immer wieder befristete Arbeitsverträge abschließt. Die Tagesaushilfen stehen nur an dem jeweiligen Einsatztag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin. Sie sind auch nur an dem jeweiligen Einsatztag in die betriebliche Organisation eingegliedert. In der Vergangenheit waren an einem Arbeitstag nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durchschnittlich 16 bis 18, höchstens 30 befristete Tagesaushilfen beschäftigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies künftig ändern könnte, sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Beteiligten nicht vorgetragen. Deshalb ist für die regelmäßige und damit den Betrieb kennzeichnende Personalstärke von 170 Stammarbeitnehmern und weiteren 16 bis 18, höchstens 30 befristeten Tagesaushilfen auszugehen. Eine größere Anzahl befristeter Tagesaushilfen wird in der Regel nicht beschäftigt, auch wenn die Personen ständig wechseln. Der Wahlvorstand durfte daher nach § 9 Abs. 1BetrVG nur eine Anzahl von 186 bis 188, maximal 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern berücksichtigen, nicht jedoch mehr als 200 Arbeitnehmer.
Das BAG findet sich hier: (BAG-7ABR-17-07....
Größe des Betriebsrats - in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer - Aushilfskräfte | |
BAG Beschluss vom 7.5.2008, 7 ABR 17/07 Weiterlesen ... |
Fallbeschreibung
In einer Druckerei beschäftigt die Arbeitgeberin Personen als "befristete Tagesaushilfen" (103 Pers.). Grundlage ist eine Rahmvereinbarung, die u.a. besagt dass erst dann ein Arbeitsvertrag zustande kommt, wenn die Person das Angeobt annimmt, an einem vorgeschlagenen Termin zu arbeiten. Jede der befristeten Tagesaushilfen wird im statistischen Mittel im Dreischichtbetrieb etwa 1x wöchentlich eingesetzt.
BR Wahl 2006: Der Wahlvorstand hat alle befristet beschäftigten Aushilfskräfte in die Wählerliste aufgenommen und hat die Größe des Betriebsrats auf 9 zu wählende bestimmt (170 Stamm-Arbeitnehmer + 103 befristete Tagesaushilfen).
Die Arbeitgeberin hat die BR Wahl angefochten; diesw Position wurde vom BAG bestätigt.
"Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, wodurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Es wurde zu Unrecht ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt,da die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in der Regel nicht mindestens 201 Arbeitnehmer, sondern lediglich 186 bis 188, maximal 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Neben der aus 170 Arbeitnehmern bestehenden Stammbelegschaft sind in dem Betrieb regelmäßg 16 bis 18, höchstens 30 befristete Tagesaushilfen tätig." (RN 14)
[RN 16]
Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG sind betriebsangehörige Arbeitnehmer. Das sind
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die
Betriebsorganisation eingegliedert sind (…) . Der
auch im Betriebsverfassungsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff setzt voraus,
dass der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (…). Deshalb ist eine Rahmenvereinbarung, die nur die
Bedingungen erst noch abzuschließender, auf den jeweiligen Einsatz befristeter
Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur
Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 31. Juli 2002- 7 AZR
181/01 aaO).
[RN 17] „In der Regel“ beschäftigt iSv. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden (…). Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (…). Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen (...). Maßgebend sind die Verhältnisse bei Erlass des Wahlausschreiben.
Achtung: Teilzeitbeschäftigte, die als Abruf-Kräfte auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags in den Betrieb eingegliedert sind, zählen bei der BR-Größe mit. Vgl. die Begründung RN 19 des BAG Urteils!!!
"Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tagesaushilfen in Wahrheit um teilzeitbeschäftigte (Abruf-)Kräfte handelt, die auf der Grundlage bereits abgeschlossener Arbeitsverträge bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesem Fall bestünde trotz einer möglicherweise geringfügigen Beschäftigung eine dauerhafte, nicht nur für einen einzelnen Arbeitstag begründete arbeitsvertragliche Bindung mit einer entsprechenden Eingliederung in die betriebliche Organisation mit der Folge, dass es sich um betriebsangehörige Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG handelte."
Vorschlagslisten - Gewerkschaftsliste nur mit zwei Unterschrift der Beauftragten | |
BAG Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11 Weiterlesen ... |
Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines Kennworts | |
BAG Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11 Weiterlesen ... |