Datenbank: Rechtsprechung zur Betriebsratswahl

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Leitsätze:

Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.

Anmerkungen:

Fallbeschreibung: Bei Erlass des Wahlausschreibens waren im Betrieb regelmäßig 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte einen 15-köpfigen BR wählen wollen, der Arbeitgeber intervernierte beim Arbeitsgericht, es wurde ein 13-köpfiger BR gewählt.
Die Wahl wurde aber erfolgreich angefochten und das BAG hat mit seinem Urteil seine bisherige Rechtssprechung revidiert - die Leiharbeitnehmer zählen grundsätzlich bei der Größe des BR mit.
Hier einige relevante Begründungen des BAG:
- "Bei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Gesetzes sind die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen. In Betrieben mit bis zu 51 Arbeitnehmern kommt es zusätzlich auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an." (RN 21)
Die Richter des BAG haben sich davon leiten lassen, dass die im Betrieb regelmäßig tätigen Leiharbeitnehmer auch bei nur kurzeitigen Einsätzen den Umfang der BR-Arbeit ausweitet."Die Zunahme an Betriebsratsaufgaben, die mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verbunden ist, ist so erheblich, dass ihr durch ene entsprechende Betriebsratsgröße Rechnung zu tragen ist." (RN 30)
Das BAG Urteil findet sich hier (link BAG-7-ABR-69-11.... pdf)

Leiharbeitnehmer dürfen aktiv wählen

BAG, Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11
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Leitsätze:

s. BAG Urteil Leiharbeitnehmer zählen zur BR-Größe mit

Anmerkungen:

In diesem BAG Urteil wird noch einmal erläutert, dass Leiharbeitnehmer ein aktives Wahlrecht im Entleiherbetrieb haben,(RN 27) " Dabei steht dem überlassenen Arbeitnehmer, der länger als drei Monate eingesetzt wird, das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat nach der Gesetzesbegründung bereits ab dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu; sein Wahlrecht im Stammbetrieb bleibt unberührt."
Das BAG Urteil findet sich hier (link BAG-7-ABR-69-11.... pdf)

Leitsätze:

1. Nach § 9 BetrVG hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieer von der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von §9 BetrVG.

Anmerkungen:

[19] aa) Die befristeten Tagesaushilfen stehen nicht bereits auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen in dauerhaften Arbeitsverhältnissen zu der Arbeitgeberin. Die Rahmenvereinbarung als solche schafft noch keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der Arbeitgeberin und der jeweiligen Tagesaushilfe. (...) Danach wird die Arbeitgeberin, sofern die Arbeitskraft der Aushilfe benötigt wird, ein Angebot auf Beschäftigung abgeben, das durch die verbindliche Zusage, die Arbeitsleistung an dem betreffenden Tag zu erbringen, angenommen werden kann. Mit der Annahme kommt nach § 2 Satz 3, 4 der Rahmenvereinbarung ein Arbeitsvertrag zustande, der für den jeweiligen Einsatzzeitraum befristet wird. Nach § 2 Satz 5, 7 der Rahmenvereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe oder Annahme eines Vertragsangebots. Durch die Rahmenvereinbarung wird daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, was für den Abschluss eines Arbeitsvertrags erforderlich wäre. Es werden nur die Modalitäten für den künftigen Abschluss befristeter Aushilfsarbeitsverträge festgelegt. Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst zustande, wenn entsprechend der Rahmenvereinbarung ein befristeter Aushilfsarbeitsvertrag abgeschlossen wird. Eine arbeitsvertragliche Bindung zwischen der Arbeitgeberin und einer Tagesaushilfe besteht daher nur für die Dauer des einzelnen befristeten Arbeitsvertrags. Nur während dieser Zeit ist die Tagesaushilfe in die betriebliche Organisation eingegliedert.

Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tagesaushilfen in Wahrheit um teilzeitbeschäftigte (Abruf-)Kräfte handelt, die auf der Grundlage bereits abgeschlossener Arbeitsverträge bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesem Fall bestünde trotz einer möglicherweise geringfügigen Beschäftigung eine dauerhafte, nicht nur für einen einzelnen Arbeitstag begründete arbeitsvertragliche Bindung mit einer entsprechenden Eingliederung in die betriebliche Organisation mit der Folge, dass es sich um betriebsangehörige Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG handelte. Ein geringfügiger Einsatz spricht nicht gegen die nach § 9 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation (…) (vgl. RN 19)

[22] cc) Der Wahlvorstand durfte auch nicht deshalb sämtliche 103 befristeten Tagesaushilfen bei der für die Betriebsratsgröße nach §9 BetrVG maßgeblichen regelmäßigen Arbeitnehmerzahl berücksichtigen, weil die Arbeitgeberin mit diesen Personen immer wieder befristete Arbeitsverträge abschließt. Die Tagesaushilfen stehen nur an dem jeweiligen Einsatztag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin. Sie sind auch nur an dem jeweiligen Einsatztag in die betriebliche Organisation eingegliedert. In der Vergangenheit waren an einem Arbeitstag nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durchschnittlich 16 bis 18, höchstens 30 befristete Tagesaushilfen beschäftigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies künftig ändern könnte, sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Beteiligten nicht vorgetragen. Deshalb ist für die regelmäßige und damit den Betrieb kennzeichnende Personalstärke von 170 Stammarbeitnehmern und weiteren 16 bis 18, höchstens 30 befristeten Tagesaushilfen auszugehen. Eine größere Anzahl befristeter Tagesaushilfen wird in der Regel nicht beschäftigt, auch wenn die Personen ständig wechseln. Der Wahlvorstand durfte daher nach § 9 Abs. 1BetrVG nur eine Anzahl von 186 bis 188, maximal 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern berücksichtigen, nicht jedoch mehr als 200 Arbeitnehmer.


Das BAG findet sich hier: (BAG-7ABR-17-07....


Leitsätze:

1. Nach § 9 BetrVG hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieer von der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von §9 BetrVG. 2. Ein Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.

Anmerkungen:

Fallbeschreibung
In einer Druckerei beschäftigt die Arbeitgeberin Personen als "befristete Tagesaushilfen" (103 Pers.). Grundlage ist eine Rahmvereinbarung, die u.a. besagt dass erst dann ein Arbeitsvertrag zustande kommt, wenn die Person das Angeobt annimmt, an einem vorgeschlagenen Termin zu arbeiten. Jede der befristeten Tagesaushilfen wird im statistischen Mittel im Dreischichtbetrieb etwa 1x wöchentlich eingesetzt.
BR Wahl 2006: Der Wahlvorstand hat alle befristet beschäftigten Aushilfskräfte in die Wählerliste aufgenommen und hat die Größe des Betriebsrats auf 9 zu wählende bestimmt (170 Stamm-Arbeitnehmer + 103 befristete Tagesaushilfen).
Die Arbeitgeberin hat die BR Wahl angefochten; diesw Position wurde vom BAG bestätigt.
"Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, wodurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Es wurde zu Unrecht ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt,da die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in der Regel nicht mindestens 201 Arbeitnehmer, sondern lediglich 186 bis 188, maximal 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Neben der aus 170 Arbeitnehmern bestehenden Stammbelegschaft sind in dem Betrieb regelmäßg 16 bis 18, höchstens 30 befristete Tagesaushilfen tätig." (RN 14)

[RN 16] Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG sind betriebsangehörige Arbeitnehmer. Das sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (…) . Der auch im Betriebsverfassungsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (…). Deshalb ist eine Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen erst noch abzuschließender, auf den jeweiligen Einsatz befristeter Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 31. Juli 2002- 7 AZR 181/01 aaO).

[RN 17] „In der Regel“ beschäftigt iSv. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden (…). Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (…). Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen (...). Maßgebend sind die Verhältnisse bei Erlass des Wahlausschreiben.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte, die als Abruf-Kräfte auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags in den Betrieb eingegliedert sind, zählen bei der BR-Größe mit. Vgl. die Begründung RN 19 des BAG Urteils!!!

"Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tagesaushilfen in Wahrheit um teilzeitbeschäftigte (Abruf-)Kräfte handelt, die auf der Grundlage bereits abgeschlossener Arbeitsverträge bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesem Fall bestünde trotz einer möglicherweise geringfügigen Beschäftigung eine dauerhafte, nicht nur für einen einzelnen Arbeitstag begründete arbeitsvertragliche Bindung mit einer entsprechenden Eingliederung in die betriebliche Organisation mit der Folge, dass es sich um betriebsangehörige Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG handelte."


Leitsätze:

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.

Anmerkungen:

Fallbeschreibung:
Es ging darum, dass zwei Wahlvorschläge mit Gewerkschafts-Kennwörtern eingereicht wurden:
Liste A trug das Kennwort: "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit"
Liste B trug das Kennwort: "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit"
Der Wahlvorstand forderte die Listenvertreter auf, dass sie einen Nachweis der IG Metall vorlegen, um darzulegen, ob die Gewerkschaft die Vorschlagsliste untersützt.
Der Listenvertreter der Liste B reagierte nicht, darauf hin beschloss der Wahlvorstand, die Vorschlagsliste B von der BR-Wahl auszuschließen.

Prüfpflicht des Wahlvorstandes - ist die Vorschlagsliste korrekt? Ist das Kennwort korrekt. "Ein unzulässiges Kennwort is danach zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort (.." (RN 28).
Das BetrVG legt fest, wann es sich um eine Vorschlagsliste der Gewerkschaften handelt, in diesem Fall bedarf es auch nicht der Stützunterschriften von Arbeitnehmern, sondern gem. § 14 Abs. 5 BetrVG muss der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterschrieben sein."hieraus folgt zugleich, das nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf (...) Das schließt allerdings nicht aus, das auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt. (RN 24)
Das komplette BAG Urteil findet sich hier (link zu pdf BAG 7ABR-40-11....pdf)


Leitsätze:

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. 2.Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. 3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.

Anmerkungen:

Fallbeschreibung:
Es ging darum, dass zwei Wahlvorschläge mit Gewerkschafts-Kennwörtern eingereicht wurden:
Liste A trug das Kennwort: "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit"
Liste B trug das Kennwort: "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit"
Der Wahlvorstand forderte die Listenvertreter auf, dass sie einen Nachweis der IG Metall vorlegen, um darzulegen, ob die Gewerkschaft die Vorschlagsliste untersützt.
Der Listenvertreter der Liste B reagierte nicht, darauf hin beschloss der Wahlvorstand, die Vorschlagsliste B von der BR-Wahl auszuschließen.
Nach der BR-Wahl wurde die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten; der Rechtsstreit mündet bis zum BAG. Im Verfahren stellte das BAG fest, dass es sich bei der Liste B nicht um eine Gewerkschaftsliste handelt, denn es fehlten die erforderlichen Unterschriften der Beauftragten der Gewerkschaft (vgl. § 14 Abs. 5 BetrVG).
Aber der Wahlvorstand hat mit der Nichtzulassung der Liste B seine Kompetenz überschritten. Nach Prüfung der Vorschlagliste, hätte er "das Kennwort streichen und die Liste stattdessen mit dem Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste Benannten bezeichnen müssen." (vgl. RN 26 der Urteilsbegründung).
Der Wahlvorstand hat nicht zu entscheiden, ob ein Kennwort ggfs. irreführend für die Wähler ist und darf eine Liste nicht von der Wahl ausschließen! "Er kann das irreführende Kennwort streichen, um eine Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die Listenführer mag, sofern sie festgestellt wird, möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach sich ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und nicht "im Vorgriff" Sache des Wahlvorstands." (vgl. RN 31 der Urteilsbegründung)
Das komplette BAG Urteil findet sich hier (link zu pdf BAG 7ABR-40-11....pdf)