Die Anfechtung einer BR-Wahl erfolgt beim Arbeitsgericht. Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Anfechtung der BR-Wahl begründet ist, dann sind durch Beschluss des Arbeitsgerichts Neuwahlen einzuleiten.
Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, wie in diesen Fällen ein Wahlvorstand bestellt wird. Entscheidend ist, dass nach dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts kein Betriebsrat mehr existiert. Somit kann er nicht mehr handeln und nicht den Wahlvorstand einsetzen. Er muss es also vorher, bevor die Anfechtung rechtskräftig wird, die Bestellung des Wahlvorstandes einleiten oder der Wahlvorstand ist in einer Betriebsversammlung zu errichten. Gibt es in der Unternehmensgruppe einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, können auch sie einen Wahlvorstand einrichten.
Da diese Einzelfälle sehr genau geprüft werden müssen, gilt hier auf jeden Fall die Devise – Fragen oder Anrufen; sonst fällt das "Kind" wohlmöglich noch einmal in den Brunnen.
Bitte Hilfeformular hier nutzen oder telefonisch melden unter: 02151- 60 61 61 (bei IBAS in Krefeld).