Es gibt besondere und seltene Umstände, in denen ein Arbeitsgericht involviert ist und es entscheidet, dass der Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner Pflichten aufgelöst wird, vgl. § 23 Abs. 1 BetrVG. "Dazu muss die in die Gesamtverantwortung des BR-Gremiums fallende Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (…)." (Fitting, § 23, RN 35)
In diesen Fällen entsteht eine betriebsratslose Zeit. Das Arbeitsgericht setzt einen Wahlvorstand ein, damit unverzüglich eine Neuwahl des Betriebsrats erfolgt, vgl. § 23 Abs. 2 BetrVG.
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