Sinkt die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder, ist eine Neuwahl einzuleiten (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2).
Beispiel: Aus einem 7köpfigen Betriebsrat verlassen zwei Kollegen wegen Altersrente das Unternehmen und scheiden somit aus dem Betriebsrat aus. Leider gibt es nur noch ein Ersatzmitglied, welches nachrücken kann. Der Betriebsrat besteht somit nur noch aus 6 Mitgliedern; das geht nicht! Also Neuwahl!
Anders ausgedrückt, solange noch Ersatzmitglieder nachrücken können, besteht das Problem nicht! Der Grundsatz gilt, es müssen immer so viele ordentliche Mitglieder dem Betriebsrat zur Verfügung stehen, wie zu Beginn der Amtsperiode. Die Größe des Betriebsrats darf nicht unterschritten werden.
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