Es kann Situationen geben, in denen ein Betriebsrat sich entscheidet, zurück zu treten. Gründe können z.B. Konflikte im Gremium oder in der Belegschaft sein. Mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit, im 9köpfigen Gremium sind das z.B. 5 von 9, die dem Rücktritt zustimmen müssen!) kann der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3). "Der zurückgetretene BR bleibt bis zur Wahl eines neuen BR im Amt (vgl. § 21 BetrVG RN27) und führt solange die Geschäfte weiter (vgl. § 22 BetrVG). Er ist verpflichtet, zur Durchführung der Neuwahl unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen." (Fitting, 25 Auflage, S. 312).
Aber ACHTUNG: Wenn alle Mitglieder des Betriebsrats einschließlich der Ersatzmitglieder ihr Amt niederlegen, dann verhält es sich anders. In diesem Falle spricht man von einem kollektiven Rücktritt, der dazu führt, dass sich der Betriebsrat auflöst. Die Fortführung der Amtsgeschäfte kommt nicht in Betracht, bis zur Neuwahl eines Betriebsrats gibt es eine betriebsratslose Zeit!