Die Einsetzung des Wahlvorstandes und die Zusammensetzung des Wahlvorstandes sowie die Zahl seiner Mitglieder sind erläutert in §§ 16 und 17 BetrVG.
Die Wahlvorschriften findet sich in § 14 BetrVG sowie in § 14a BetrVG die Vorgaben für das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben.
Die Aufgaben des Wahlvorstands sind in der Wahlordnung (WO 2001) in § 1 beschrieben; hier der Gesetzestext der Wahlordnung § 1:
"§ 1 Wahlvorstand
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.
Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Im Rahmen dieser o.g. Vorgaben kann der Wahlvorstand seine Arbeit flexibel organisieren. Es gibt keine Vorgaben, wann der Wahlvorstand tagen muss. die Arbeit des Wahlvorstandes findet in der Arbeitszeit statt.
Die Betriebsratswahlen sind geschützt und alle Kosten, die ihm Rahmen der Betriebsratswahl anfallen und erforderlich sind, hat der Arbeitgeber zu tragen. Hier der Auszug aus dem BetrVG:
"§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts."
Zu den Kosten der Wahl zählen u.a.:
Der Arbeitgeber muss allerdings nur die Kosten tragen, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind. Hier ist zu klären, was ist erforderlich!
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Verwendete Quellen: Berg, Heilmann u.a. (2021): Betriebsratswahl 2022 - Handlungsanleitung (Hrsg. Bund Verlag)