1. Schritt: Bestellung des Wahlvorstandes
2. Schritt: Die Vorbereitung der BR-Wahl
3. Schritt: Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens beginnt die Wahl
4. Schritt: Die Organisation bis zum Wahltag
6. Schritt: Die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats
1. Schritt: Bestellung des Wahlvorstandes | zurück zur Auswahl |
Zehn bis zwölf Wochen vor Ende der Amtszeit sollte der amtierende Betriebsrat einen Wahlvorstand benennen. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Betriebsrat hat ein Mitglied des Wahlvorstandes als Vorsitzende/r zu benennen. Es macht aber Sinn, zusätzlich 2 Stellvertreter*innen zu benenn. Falls es erforderlich ist, kann in größeren Betrieben die Zahl des Wahlvorstandes auf 5 ordentliche Mitglieder erhöht werden, zzgl. Stellvertreter*innen.
2. Schritt: Die Vorbereitung der BR-Wahl | zurück zur Auswahl |
Die wichtigsten vorbereitenden Aufgaben sind:
Am einfachsten ist, man schaut sich das Musterformular (z.B. vom Bund-Verlag ) an; die entsprechenden Lücken sind "rechtssicher" zu füllen. Diejenigen, die noch nie eine Wahl vorbereitet haben, werden spätestens jetzt erkennen, dass es ohne Hilfe, sei es durch ein betriebliches Seminar oder durch Fachberatung kaum gelingen kann, die Wahlen ordnungsgemäß vorzubereiten. Leider liegt der "Teufel der Wahlbürokratie" im Detail; besser einmal mehr fragen, als eine Anfechtbarkeit der Wahl zu riskieren.
Schon hier wird deutlich, dass der Wahlvorstand Vieles klären muss. Wenn die Mitglieder eines Wahlvorstandes keine Erfahrungen haben, dann ist es unabdingbar, ein Seminar zu besuchen oder ein Inhouse-Seminar für den Wahlvorstand zu organisieren oder sich Rat bei der zuständigen Gewerkschaft einzuholen.
Hilfestellung hier
3. Schritt: Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens beginnt die Wahl | zurück zur Auswahl |
Die Größe des Betriebsrats gem. § 9 BetrVG ist bestimmt, die Sitzverteilung für das Minderheitengeschlecht nach D'Hondt ausgerechnet, die Wählerliste ist aktuell und der Wahltag ist ausgeguckt, dann kann das Wahlausschreiben endgültig fertig gestellt werden (vgl. § Abs. 3 WO) . Ausgehend vom Wahltag ist zu kontrollieren, dass alle Fristen eingehalten werden. Das Wahlausschreiben ist spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen (vgl. § 3 Abs. 1 WO 2021).
Mit dem Aushang des Wahlausschreibens wird die BR-Wahl eingeleitet. Es ist an geeigneten Stellen im Betrieb auszuhängen und kann zusätzlich auch per eMail oder im Intranet veröffentlicht werden. Überall dort, wo das Wahlausschreiben ausgelegt wird, sind zum späteren Zeitpunkt auch alle anderen relevanten Informationen des Wahlvorstandes zu veröffentlichen.
4. Schritt: Die Organisation bis zum Wahltag | zurück zur Auswahl |
Die Wählerliste ist ständig zu prüfen und ggs. zu ändern, z.B. wenn Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden. Arbeitnehmer können Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Achtung: Frist beachten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals zu prüfen. Bis zum Wahltag können gewisse Inhalte der Wählerliste modifiziert werden (vgl. § 4 Abs. 3 WO 2021).
Die Vorschlagslisten (Kandidatenlisten) werden entsprechend der vorgesehenen Fristen eingereicht. Der Wahlvorstand prüft sie, z.B. ob die entsprechenden Stützunterschriften vorliegen. Es ist nicht möglich, dass zwei Kandidaten dieselben Stützunterschriften haben; das kann geheilt werden, indem der Wahlvorstand sich an die wahlberechtigten Arbeitnehmer wendet, die die Vorschläge eingereicht haben. Ungültige Vorschlagslisten siehe näheres § 8 WO 2021.
Die Vorschlagslisten werden öffentlich bekannt gemacht. Eine weitere Aufgabe ist die organisatorische Vorbereitung des Wahltages, u.a. sind zu organisieren:
5. Schritt: Der Wahltag | zurück zur Auswahl |
Die Wähler erhalten die Wahlunterlagen; die Aushändigung ist zu dokumentieren, damit keiner doppelt wählen kann. Hat eine Briefwahl stattgefunden, dann werden die eingegangen Briefwahlunterlagen direkt nach Schließung der Wahllokale zu Beginn der öffentlichen Stimmauszahlung bearbeitet, die Wahlumschläge sowie die vorgedruckte Erklärung ist zu prüfen. Der Stimmzettel wird ungelesen in die Wahlurne gelegt (Vgl. WO § 26).
Über den gesamten Wahlablauf muss der Wahlvorstand ein Protokoll erstellen, auch hier wieder mit Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Wahlvorstandes.
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich nach Abschluss der Wahl.
Unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts stellt der Wahlvorstand fest, wer in den Betriebsrat gewählt wurde. Sind die Gewählten bei der Auszählung anwesend, können sie vor Ort gegenüber dem Wahlvorstand erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Ansonsten gilt: Der Wahlvorstand informiert die Gewählten, sie haben innerhalb einer festgelegten Frist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlvorstand veröffentlicht das endgültige Wahlergebnis, es ist an den Stellen bekannt zu machen, wo auch das Wahlausschreiben ausgelegt wurde. Über die Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, vgl. § 16 WO, sowie über den gesamten Wahlablauf muss der Wahlvorstand ein Protokoll erstellen. Auch hier wieder mit Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Wahlvorstandes.
6. Schritt: Die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats | zurück zur Auswahl |
Der Wahlvorstand hat diese konstituierende Sitzung vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Die Terminierung der Sitzung kann auch nach der Wochenfrist sein. Die Aufgabe des Vorsitzenden/der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist erfüllt, wenn in der BR-Sitzung ein Wahlleiter gewählt ist. Dieser übernimmt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden BR-Vorsitzenden.
Die letzte Aufgabe: Die kompletten Wahlunterlagen überlässt der Wahlvorstand dem Betriebsrat! Glückwunsch, die Wahl wurde erfolgreich durchgeführt – wir hoffen, es ist alles glatt gelaufen und die Wahl wird nicht angefochten.